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STK 2024 45

mehrfache Veruntreuung, gewerbsmässigen Betrug, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

Schwyz · 2025-11-17 · Deutsch SZ
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mehrfache Veruntreuung, gewerbsmässigen Betrug, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage | Strafgesetzbuch

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

E. 2 Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.

E. 3 A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft.

E. 4 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

E. 5 Zivilforderungen:

a) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 73’895.50 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2008 wird in einem Betrag von Fr. 11’000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2008 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weiter- gehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

b) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 103’226.77 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2009 wird in einem Betrag von Fr. 87’170.02 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2009 gutgeheissen, und A.________ wird

Kantonsgericht Schwyz 3 verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weiter- gehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

c) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 136’766.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2010 wird in einem Betrag von Fr. 113’783.65 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2010 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weiter- gehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

d) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 140’924.36 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2011 wird in einem Betrag von Fr. 113’279.21 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2011 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weiter- gehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

e) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 184’410.54 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2012 wird in einem Betrag von Fr. 118’560.80 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2012 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weiter- gehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

f) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 141’171.54 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2013 wird in einem Betrag von Fr. 80’940.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2013 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weiter- gehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

g) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 136’582.74 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2014 wird in einem Betrag von Fr. 98’883.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2014 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weiter- gehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

h) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 22’861.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 25. August 2014 wird gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen.

i) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 122’445.52 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2015 wird in einem Betrag von Fr. 74’154.88 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2015 gutgeheissen, und A.________ wird

Kantonsgericht Schwyz 4 verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weiter- gehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

j) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 193’528.89 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2016 wird in einem Betrag von Fr. 137’597.15 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2016 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weiter- gehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

k) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 164’817.55 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2017 wird gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen.

l) Die Zivilforderung von D.________ von Fr. 13’631.28 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 30. September 2017 wird auf den Zivil- weg verwiesen.

E. 6 Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 25’860.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 10’342.80 Total Fr. 36’202.80 werden A.________ zu 3/4 auferlegt und im Übrigen auf die Staats- kasse genommen.

E. 7 A.________ hat D.________ für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren mit pauschal Fr. 30’000.00 (3/4 von Fr. 40’000.00) zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).

E. 8 Entschädigung:

a) A.________ wird für ihre Aufwendungen im vorliegenden Straf- verfahren mit pauschal Fr. 10’00.00 (1/4 von Fr. 40’000.00; in- kl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

b) Die A.________ auferlegten Verfahrenskosten sowie allfällige weitere Schulden aus dem vorliegenden Strafverfahren bei kan- tonalen Gerichten und Untersuchungsbehörden werden mit der Entschädigung gemäss Ziff. a verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).

c) Die Genugtuungsforderung von A.________ von mindestens Fr. 5’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Februar 2018 wird abge- wiesen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).

Kantonsgericht Schwyz 5

E. 9 [Zustellung].

E. 10 D.________ verzichtet auf seine den Betrag von CHF 300’000 übersteigenden Zivilforderungen gegen A.________ (mit Ausnah- me von Parteikosten und gesetzlichen Zinsfolgen im Zusammen- hang mit einer nötig werdenden Durchsetzung der Anerkannten Forderung nach Massgabe der vorliegenden Vereinbarung).

E. 11 Das Kantonsgericht Schwyz wird darum ersucht, die obige Verein- barung betreffend Zivilforderungen unter Aufhebung der Dispositiv- Ziffern 5 und 7 des Strafurteils zu genehmigen und zum Urteil zu erheben. E. Geheimhaltung

E. 12 Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von Bestand und Inhalt der Vergleichsvereinbarung. Vorbehalten bleiben gesetzliche oder behördlich angeordnete Offenlegungspflichten, die Offenle- gung gegenüber der Berufungsinstanz sowie die Notwendigkeit der Vollstreckung einer Bestimmung der Vergleichsvereinbarung. F. Saldoklausel

E. 13 Mit Vollzug dieser Vergleichsvereinbarung erklären sich die Partei- en per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche vollständig auseinan- dergesetzt, mit Ausnahme des Falls, dass das Deliktsgut gemäss Strafurteil zu einem späteren Zeitpunkt von den Strafverfolgungs- behörden doch noch aufgefunden werden sollte.

E. 14 Eine Änderung dieser Vergleichsvereinbarung bedarf der Schrift- form.

E. 15 Diese Vergleichsvereinbarung untersteht Schweizer Recht.

Kantonsgericht Schwyz 10

E. 16 November 2023 (SGO 2023 12) wie folgt in Rechtskraft erwuchs:

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 25. August 2014;

b) des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen im Zeitraum vom 16. November 2008 bis 18. Oktober 2017.

2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.

3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. […]

6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 25’860.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 10’342.80 Total Fr. 36’202.80 werden A.________ zu 3/4 auferlegt und im Übrigen auf die Staats- kasse genommen.

Kantonsgericht Schwyz 15 […]

8. Entschädigung:

a) A.________ wird für ihre Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren mit pauschal Fr. 10’00.00 (1/4 von Fr. 40’000.00; inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

b) Die A.________ auferlegten Verfahrenskosten sowie allfällige weitere Schulden aus dem vorliegenden Strafverfahren bei kantonalen Gerichten und Untersuchungsbehörden werden mit der Entschädigung gemäss Ziff. a verrechnet (Art. 422 Abs. 4 StPO).

c) Die Genugtuungsforderung von A.________ von mindestens Fr. 5’00.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Februar 2018 wird ab- gewiesen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). […] sowie erkannt: Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 16. November 2023 (SGO 2023 12) wird in den Dispositivziffern 5a bis 5l (Zivilforderungen) und 7 (Entschädigung des Privatklägers) aufgehoben und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:

Dispositiv
  1. Die Berufung der Beschuldigten betreffend die Dispositivziffern 5 und 7 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 16. November 2023 (SGO 2023 12) wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. Kantonsgericht Schwyz 16
  2. Es wird Vormerk genommen, dass die Beschuldigte die Zivilforderung des Privatklägers im Umfang von Fr. 300’000.00 anerkennt und der Pri- vatkläger auf den Mehrbetrag seiner Zivilforderung verzichtet.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden vereinba- rungsgemäss der Beschuldigten auferlegt.
  4. Vereinbarungsgemäss werden keine Entschädigungen gesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Be- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R unter Beilage einer Kopie von KG-act. 17), die Staats- anwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung unter Beilage einer Kopie von KG- act. 17 und KG-act. 18 sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 20. November 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 17. November 2025 STK 2024 45 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Monique Schnell Luchsinger und Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi. In Sachen A.________, Beschuldigte, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________, Privatkläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend mehrfache Veruntreuung, gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 16. November 2023, SGO 2023 12);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Am 22. Mai 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Beschuldigte wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und gewerbs- mässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB).

b) Das Strafgericht Schwyz erkannte mit Urteil vom 16. November 2023 was folgt (angef. Urteil, Dispositiv):

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 25. August 2014;

b) des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen im Zeitraum vom

16. November 2008 bis 18. Oktober 2017.

2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.

3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

5. Zivilforderungen:

a) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 73’895.50 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2008 wird in einem Betrag von Fr. 11’000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2008 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weiter- gehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

b) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 103’226.77 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2009 wird in einem Betrag von Fr. 87’170.02 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2009 gutgeheissen, und A.________ wird

Kantonsgericht Schwyz 3 verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weiter- gehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

c) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 136’766.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2010 wird in einem Betrag von Fr. 113’783.65 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2010 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weiter- gehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

d) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 140’924.36 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2011 wird in einem Betrag von Fr. 113’279.21 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2011 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weiter- gehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

e) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 184’410.54 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2012 wird in einem Betrag von Fr. 118’560.80 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2012 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weiter- gehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

f) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 141’171.54 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2013 wird in einem Betrag von Fr. 80’940.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2013 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weiter- gehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

g) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 136’582.74 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2014 wird in einem Betrag von Fr. 98’883.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2014 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weiter- gehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

h) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 22’861.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 25. August 2014 wird gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen.

i) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 122’445.52 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2015 wird in einem Betrag von Fr. 74’154.88 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2015 gutgeheissen, und A.________ wird

Kantonsgericht Schwyz 4 verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weiter- gehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

j) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 193’528.89 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2016 wird in einem Betrag von Fr. 137’597.15 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2016 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weiter- gehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

k) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 164’817.55 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2017 wird gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen.

l) Die Zivilforderung von D.________ von Fr. 13’631.28 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 30. September 2017 wird auf den Zivil- weg verwiesen.

6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 25’860.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 10’342.80 Total Fr. 36’202.80 werden A.________ zu 3/4 auferlegt und im Übrigen auf die Staats- kasse genommen.

7. A.________ hat D.________ für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren mit pauschal Fr. 30’000.00 (3/4 von Fr. 40’000.00) zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).

8. Entschädigung:

a) A.________ wird für ihre Aufwendungen im vorliegenden Straf- verfahren mit pauschal Fr. 10’00.00 (1/4 von Fr. 40’000.00; in- kl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

b) Die A.________ auferlegten Verfahrenskosten sowie allfällige weitere Schulden aus dem vorliegenden Strafverfahren bei kan- tonalen Gerichten und Untersuchungsbehörden werden mit der Entschädigung gemäss Ziff. a verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).

c) Die Genugtuungsforderung von A.________ von mindestens Fr. 5’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Februar 2018 wird abge- wiesen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).

Kantonsgericht Schwyz 5

9. [Zustellung].

10. [Rechtsmittel].

c) Die Beschuldigte meldete am 23. November 2023 gegen dieses Urteil Berufung an, reichte am 12. November 2024 die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (KG-act. 1–3): Anträge Verteidigung (KG-act. 3)

1. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung (Anklagepunkt 1), des gewerbsmässigen Betrugs (Anklagepunkt 2) und des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage (Anklagepunkt 3) vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Schadenersatzbegehren (Zivilforderungen) des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Sämtliche Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens (inkl. der Kosten der erbetenen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Der Beschuldigten sei eine Genugtuung von mindestens CHF 5’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Februar 2018 aus der Staatskasse zu bezahlen. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. Der Privatkläger be- antragte am 4. Dezember 2024 im Rahmen seiner Anschlussberufung Fol- gendes: Privatkläger (KG-act. 5)

1. Dispositivziffern 1 und 5 lit. a, 5 lit. h und 5 lit. k des Urteils des Straf- gerichts Schwyz vom 16. November 2023 (SGO 2023 12) seien zu bestätigen.

2. Dispositivziffer 2 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 16. No- vember 2023 (SGO 2023 12) sei aufzuheben, und die Beschuldigte

Kantonsgericht Schwyz 6 sei der mehrfachen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begangen im Zeitraum vom 15. Oktober 2008 bis zum 13. Dezember 2016 sowie des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB begangen im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Sep- tember 2017 schuldig zu sprechen.

3. Dispositivziffern 5 lit. b, 5 lit. c, 5 lit. d, 5 lit. e, 5 lit. f, 5 lit. g, 5 lit. i, 5 lit. j und 5 lit. l des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 16. Novem- ber 2023 (SGO 2023 12) seien aufzuheben und durch folgende Fas- sungen zu ersetzen: 1.Dispositivziffer 5 lit. b: Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 103’226.77 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2009 wird gutgeheis- sen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Be- trag zu bezahlen. 2.Dispositivziffer 5 lit. c: Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 136’766.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2010 wird gutgeheis- sen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Be- trag zu bezahlen. 3.Dispositivziffer 5 lit. d: Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 140’924.36 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2011 wird gutgeheis- sen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Be- trag zu bezahlen. 4.Dispositivziffer 5 lit. e: Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 184’410.54 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2012 wird gutgeheis- sen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Be- trag zu bezahlen. 5.Dispositivziffer 5 lit. f: Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 141’171.54 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2013 wird gutgeheis- sen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Be- trag zu bezahlen.

Kantonsgericht Schwyz 7 6.Dispositivziffer 5 lit. g: Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 136’582.74 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2014 wird gutgeheis- sen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Be- trag zu bezahlen. 7.Dispositivziffer 5 lit. i: Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 122’445.52 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2015 wird gutgeheis- sen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Be- trag zu bezahlen. 8.Dispositivziffer 5 lit. j: Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 193’528.89 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2016 wird gutgeheis- sen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Be- trag zu bezahlen. 9.Dispositivziffer 5 lit. l: Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 13’631.28 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 30. September 2017 wird gutgeheis- sen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Be- trag zu bezahlen.

4. Dispositivziffer 7 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 16. No- vember 2023 (SGO 2023 12) sei aufzuheben, und die Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatkläger für seine notwendigen Aufwen- dungen im Verfahren mit pauschal Fr. 40’000.00 zu entschädigen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Las- ten der Beschuldigten.

d) Am 23. Oktober 2025 zog die Beschuldigte ihre Berufung in Bezug auf den Strafpunkt (Schuldspruch und Sanktion; Dispositivziffern 1, 3 und 4 des angef. Urteils) zurück und reichte folgende Vereinbarung zwischen ihr und dem Privatkläger vom 22. resp. 23. Oktober 2025 betreffend die Zivilforderun- gen und die Entschädigung des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfah-

Kantonsgericht Schwyz 8 ren (Dispositivziffern 5 und 7 des angef. Urteils) ein (KG-act. 15 und KG- act. 15/1–2): A. Rückzug der Berufung im Strafpunkt 1 Hiermit zieht A.________ ihre Berufung gegen das Strafurteil in Bezug auf den Strafpunkt (Schuldspruch und Sanktion) zurück und teilt dies dem Kantonsgericht Schwyz innert drei Tagen nach beid- seitiger Unterzeichnung der vorliegenden Vergleichsvereinbarung mit. 2 Das Kantonsgericht Schwyz wird darum ersucht, das diesbezügli- che Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr.: STK 2024 45) abzu- schreiben. B. Rückzug der Anschlussberufung 3 Hiermit zieht D.________ seine Anschlussberufung gegen das Strafurteil zurück und teilt dies dem Kantonsgericht Schwyz innert drei Tagen nach beidseitiger Unterzeichnung der vorliegenden Vergleichsvereinbarung mit. 4 Das Kantonsgericht Schwyz wird darum ersucht, das diesbezügli- che Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr.: STK 2024 45) abzu- schreiben. C. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 5 Die Parteien ersuchen das Kantonsgericht Schwyz, keine Ge- richtskosten im Berufungsverfahren zu erheben. 6 Allenfalls bereits entstandene Gerichtskosten werden vollumfäng- lich von A.________ übernommen. 7 Auf eine Parteientschädigung verzichten die Parteien gegenseitig. D. Zivilforderungen

8. Die Parteien vereinbaren die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 5 und 7 des Strafurteils. Stattdessen vereinbaren die Parteien betref- fend die Zivilforderungen die nachfolgende Regelung (vgl. Rand- Ziff. 9 und 10 dieser Vergleichsvereinbarung).

9. A.________ anerkennt die Zivilforderungen von D.________ im Umfang von CHF 300’000 (Schweizer Franken dreihunderttau- send; fortan „Anerkannte Forderung“) im Sinne einer ausdrückli- chen Schuldanerkennung und begleicht diese wie folgt:

– A.________ bezahlt D.________ CHF 70’000 (Schweizer Franken siebzigtausend) auf ein von ihm bezeichnetes

Kantonsgericht Schwyz 9 Bankkonto innert zwei Tagen nach beidseitiger Unterzeich- nung der vorliegenden Vergleichsvereinbarung.

– A.________ verpflichtet sich zudem, D.________ ab No- vember 2025 jeweils monatlich CHF 2’000 (Schweizer Fran- ken zweitausend) auf ein von ihm bezeichnetes Bankkonto zu überweisen, bis die Summe der weiteren CHF 230’000 (Schweizer Franken zweihundertdreissigtausend) erreicht bzw. die Anerkannte Forderung vollständig beglichen ist.

– Sollte eine monatliche Rate per Ende des betreffenden Mo- nats ausbleiben, wird der gesamte noch offene Forderungs- betrag der Anerkannten Forderung auf einmal fällig.

– Sollte A.________ vor vollständiger Begleichung der Aner- kannten Forderung versterben, wird der noch ausstehende Forderungsbetrag vorrangig aus dem Nachlassvermögen von A.________ beglichen. Der dann noch offene Betrag der Anerkannten Forderung gilt als fällige Nachlassschuld bzw. als fällige und anerkannte Forderung von D.________ (oder seien Erben) gegen den Nachlass von A.________. 10 D.________ verzichtet auf seine den Betrag von CHF 300’000 übersteigenden Zivilforderungen gegen A.________ (mit Ausnah- me von Parteikosten und gesetzlichen Zinsfolgen im Zusammen- hang mit einer nötig werdenden Durchsetzung der Anerkannten Forderung nach Massgabe der vorliegenden Vereinbarung). 11 Das Kantonsgericht Schwyz wird darum ersucht, die obige Verein- barung betreffend Zivilforderungen unter Aufhebung der Dispositiv- Ziffern 5 und 7 des Strafurteils zu genehmigen und zum Urteil zu erheben. E. Geheimhaltung 12 Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von Bestand und Inhalt der Vergleichsvereinbarung. Vorbehalten bleiben gesetzliche oder behördlich angeordnete Offenlegungspflichten, die Offenle- gung gegenüber der Berufungsinstanz sowie die Notwendigkeit der Vollstreckung einer Bestimmung der Vergleichsvereinbarung. F. Saldoklausel 13 Mit Vollzug dieser Vergleichsvereinbarung erklären sich die Partei- en per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche vollständig auseinan- dergesetzt, mit Ausnahme des Falls, dass das Deliktsgut gemäss Strafurteil zu einem späteren Zeitpunkt von den Strafverfolgungs- behörden doch noch aufgefunden werden sollte. 14 Eine Änderung dieser Vergleichsvereinbarung bedarf der Schrift- form. 15 Diese Vergleichsvereinbarung untersteht Schweizer Recht.

Kantonsgericht Schwyz 10 16 Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vergleichsvereinbarung (oder späteren Änderungen derselben), einschliesslich Streitigkeiten über ihr Zustandekommen, ihre Rechtswirksamkeit, Auslegung, Er- füllung, Verletzung oder Beendigung, ist Schwyz.

e) Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 wurde die für den 28. Oktober 2025 anberaumte Berufungsverhandlung abzitiert. Gleichzeitig erhielten der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft Gelegenheit, zur Eingabe der Be- schuldigten Stellung zu nehmen (KG-act. 16). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Der Privatkläger reichte am 27. Oktober 2025 das Ori- ginal der Vereinbarung zwischen ihm und der Beschuldigten ein und stellte folgende Anträge: Anträge Privatkläger (KG-act. 18)

1. Das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr.: STK 2024 45) sei unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anträge 2-4 abzuschreiben.

2. Die Vergleichsvereinbarung sei gerichtlich zu genehmigen.

3. Das Strafurteil sei im Strafpunkt (Schuld und Sanktion) beizubehal- ten, wobei dessen Dispositiv-Ziffern 5 und 7 aufzuheben und hin- sichtlich der betreffenden Zivilforderungen durch die nachfolgenden Regelung gemäss Vergleichsvereinbarung zu ersetzen seien: (i) Die Beschuldigte anerkennt die Zivilforderungen von D.________ im Umfang von CHF 300’000 (Schweizer Franken dreihunderttausend; fortan „Anerkannte Forderung“) im Sinne einer ausdrücklichen Schuldanerkennung und begleicht diese wie folgt:

- A.________ wird verpflichtet, D.________ CHF 70’000 (Schweizer Franken siebzigtausend) innert drei Tagen nach beidseitiger Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung zu bezahlen.

- A.________ wird verpflichtet, D.________ ab November 2025 jeweils monatlich CHF 2’000 (Schweizer Franken zweitausend) zu bezahlen, bis die Summe der weiteren CHF 230’000 (Schweizer Franken zweihundertdreissigtau- send) erreicht bzw. die Anerkannte Forderung vollständig beglichen ist. Sollte eine monatliche Rate per Ende des be-

Kantonsgericht Schwyz 11 treffenden Monats ausbleiben, wird der gesamte noch offene Forderungsbetrag der Anerkannten Forderung auf einmal zur Zahlung fällig.

- Sollte A.________ vor vollständiger Begleichung der Aner- kannten Forderung versterben, wird der Nachlass von A.________ verpflichtet, D.________ den noch ausstehen- den Forderungsbetrag vorrangig zu bezahlen. Der dann noch offene Betrag der Anerkannten Forderung gilt als fälli- ge Nachlassschuld bzw. als fällige und anerkannte Forde- rung von D.________ (oder seinen Erben) gegen den Nach- lass von A.________. (ii) D.________ verzichtet auf seine den Betrag von CHF 300’000 übersteigenden Zivilforderungen gegen A.________ (mit Ausnahme von Parteikosten und gesetzli- chen Zinsfolgen im Zusammenhang mit einer nötig werden- den Durchsetzung der Anerkannten Forderung nach Mass- gabe der Vergleichsvereinbarung, und mit Ausnahme des Falls, dass das Deliktsgut gemäss Strafurteil zu einem späteren Zeitpunkt von den Strafverfolgungsbehörden doch noch aufgefunden werden sollte).

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Las- ten der Beschuldigten, wobei nach Massgabe der Vergleichsverein- barung auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung gegenseitig zu verzichten sei.

f) Am 27. Oktober 2025 zog die Beschuldigte ihre Berufung gegen das Urteil vom 16. November 2023 des Strafgerichts Schwyz ebenfalls betreffend die Dispositivziffern 6 und 8 lit. a bis lit. c zurück (KG-act. 17).

2. a) Wer ein Rechtsmittel ergriff, kann dieses bis zum Abschluss der Par- teiverhandlungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO). Ein Rückzug ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Urteile werden rechtskräftig, wenn die berechtigte Person ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO).

Kantonsgericht Schwyz 12 Die Beschuldigte zog ihre Berufung, mit Ausnahme der Dispositivziffern 5 und 7 des angefochtenen Urteils, am 23. resp. 27. Oktober 2025 zurück (KG- act. 15 und 17). Der Privatkläger zog seine Anschlussberufung am 23. re- sp. 27. Oktober 2025 zurück (KG-act. 18 und KG-act. 18/1). Beide Rückzüge erfolgten rechtzeitig und sind mithin endgültig. Das Berufungsverfahren hin- sichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 6 und 8 des angefochtenen Urteils ist somit infolge Rückzugs der Berufung und der Anschlussberufung als gegen- standslos abzuschreiben. Diese Dispositivziffern sind rechtskräftig.

b) Die Beschuldigte und der Privatkläger beantragten die Genehmigung ihrer Vereinbarung vom 22. resp. 23. Oktober 2025 (KG-act. 18/1 und KG- act. 18). Die Anerkennung der Zivilklage durch die beschuldigte Person ist im verfah- renserledigenden Entscheid festzuhalten (Art. 124 Abs. 3 StPO). Eine Vor- merknahme einer anerkannten Forderung durch die beschuldigte Person setzt voraus, dass diese betragsmässig eine fixierte Schadenssumme anerkennt (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

4. A. 2023, Art. 124 StPO N 5). Die geschädigte Person kann jederzeit er- klären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Dieser Verzicht ist end- gültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Nicht explizit geregelt ist das Vorgehen bei ei- nem Vergleich betreffend die Zivilklage. Eine Angemessenheitsprüfung des Vergleichs durch das Gericht findet, wie im Zivilprozess, nicht statt. Das Ge- richt hat den Vergleich lediglich auf Klarheit und Widerspruchsfreiheit zu prü- fen. Der Unterschied des Vergleichs zur teilweisen Anerkennung liegt darin, dass der Mehrbetrag nicht mehr auf dem Zivilweg geltend gemacht werden kann, sondern die Zivilklägerschaft auf einen Teil ihrer ursprünglichen Forde- rung gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO endgültig verzichtet (Dolge, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. A. 2023, Art. 126 StPO N 3 f. und N 28).

Kantonsgericht Schwyz 13 Die Beschuldigte anerkannte in der Vereinbarung vom 22. resp. 23. Oktober 2025 die Zivilforderung des Privatklägers im Umfang von Fr. 300’000.00 und der Privatkläger verzichtete auf seine den Betrag von Fr. 300’000.00 überstei- gende Zivilforderung gegenüber der Beschuldigten (KG-act. 18/1 Rn. 9 und 10). Davon wird entsprechend Vormerk genommen.

3. Die Beschuldigte und der Privatkläger einigten sich in ihrer Vereinbarung vom 22. resp. 23. Oktober 2025 darauf, dass die Beschuldigte die Gerichts- kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat und verzichteten gegenseitig auf eine Parteientschädigung (KG-act. 18/1 Rn. 6).

Kantonsgericht Schwyz 14 beschlossen:

1. Die Berufung der Beschuldigten betreffend die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 6 und 8 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 16. November 2023 (SGO 2023 12) wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Anschlussberufung des Privatklägers wird als durch Rückzug erle- digt abgeschrieben.

3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom

16. November 2023 (SGO 2023 12) wie folgt in Rechtskraft erwuchs:

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 25. August 2014;

b) des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen im Zeitraum vom 16. November 2008 bis 18. Oktober 2017.

2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.

3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. […]

6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 25’860.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 10’342.80 Total Fr. 36’202.80 werden A.________ zu 3/4 auferlegt und im Übrigen auf die Staats- kasse genommen.

Kantonsgericht Schwyz 15 […]

8. Entschädigung:

a) A.________ wird für ihre Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren mit pauschal Fr. 10’00.00 (1/4 von Fr. 40’000.00; inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

b) Die A.________ auferlegten Verfahrenskosten sowie allfällige weitere Schulden aus dem vorliegenden Strafverfahren bei kantonalen Gerichten und Untersuchungsbehörden werden mit der Entschädigung gemäss Ziff. a verrechnet (Art. 422 Abs. 4 StPO).

c) Die Genugtuungsforderung von A.________ von mindestens Fr. 5’00.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Februar 2018 wird ab- gewiesen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). […] sowie erkannt: Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 16. November 2023 (SGO 2023 12) wird in den Dispositivziffern 5a bis 5l (Zivilforderungen) und 7 (Entschädigung des Privatklägers) aufgehoben und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:

1. Die Berufung der Beschuldigten betreffend die Dispositivziffern 5 und 7 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 16. November 2023 (SGO 2023 12) wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

Kantonsgericht Schwyz 16

2. Es wird Vormerk genommen, dass die Beschuldigte die Zivilforderung des Privatklägers im Umfang von Fr. 300’000.00 anerkennt und der Pri- vatkläger auf den Mehrbetrag seiner Zivilforderung verzichtet.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden vereinba- rungsgemäss der Beschuldigten auferlegt.

4. Vereinbarungsgemäss werden keine Entschädigungen gesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Be- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R unter Beilage einer Kopie von KG-act. 17), die Staats- anwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung unter Beilage einer Kopie von KG- act. 17 und KG-act. 18 sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 20. November 2025 amu